10. Juli 2024

Afrikanische Schweinepest in Hessen

Einschränkungen für landwirtschaftliche Betriebe in der Restriktionszone

In Hessen ist erstmals am 15. Juni 2024 ein Wildschwein positiv auf die Afrikanische Schweinepest (ASP) getestet worden. Das Tier ist südlich von Rüsselsheim nahe einer Landstraße gefunden worden. Am 8. Juli hat das Landwirtschaftsministerium außerdem mitgeteilt, dass die ASP in Hessen erstmals in einem Hausschweinebestand nachgewiesen worden ist.

Auf der homepage des Hessischen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat werden alle aktuellen Informationen gesammelt bereitgestellt (hier abrufbar). Zudem finden Sie hier die Karte der aktuellen Restriktionszone. Weitere allgemeine Informationen finden Sie unter folgenden Links.

Einschränkungen für landwirtschaftliche Betriebe in der Restriktionszone erlassen

In der infizierten Zone mit einem Radius von etwa 15 km gelten neben dem vorübergehenden Jagdverbot für alle Tierarten auch Einschränkungen für die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen (außer Weinbau, Mais bis 1,5 m Wuchshöhe und Sonderkulturen), um ein Versprengen der Wildschweine zu vermeiden. Betroffene Landwirte müssen rechtzeitig vor der Mahd/Ernte bei der zuständigen Veterinärbehörde einen Antrag für die Ernte der entsprechenden Flächen stellen. Da die Genehmigung nicht abläuft, empfiehlt es sich einen Antrag zu stellen, in dem alle zutreffenden Schläge aufgeführt sind. Am gleichen Tag vor der Ernte/Mahd muss die Fläche dann mit einer Drohne mit Wärmebildkamera abgeflogen werden, um Wildschweine oder frische Kadaver zu finden. Wenn Wildschweine im Bestand sind, darf an diesem Tag nicht geerntet werden. Bei einem Kadaverfund darf die Fläche durch den Drohnenpiloten keinesfalls betreten werden. Es muss schnellstmöglich die zuständige Behörde informiert werden. Bei der dann folgenden Mahd/Ernte wird der Kadaver weiträumig umfahren und alles weitere mit der Behörde abgestimmt.

Für Hunde besteht Leinenpflicht. Gras, Heu und Stroh, das in der infizierten Zone gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden, sofern es nicht mindestens sechs Monate vor der Festlegung der infizierten Zone gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde. Getreide muss vor dem Einsatz im Schweinestall mindesten 30 Tage wildschweinsicher gelagert werden. Wenn das Erntegut sicher nicht im Schweinestall eingesetzt wird, gilt keine besondere Lagerdauer. Genaue Hinweise zur Ernte geben die Allgemeinverfügungen der jeweiligen Landkreise (Links siehe unten) sowie das Dokument „Ernte FAQ im infizierten Bereich“, die das Landwirtschaftsministerium herausgegeben hat.

Beim Hessischen Bauernverband wird mit Unterstützung des Landesjagdverbandes Hessen die Vermittlung von Drohnenpiloten an Landwirte in der Restriktionszone koordiniert. Weitere Informationen und Anfragen bitte unter Drohnen-ASP@HessischerBauernverband.de.

Was müssen die Schweinehalter in den betroffenen Gebieten und außerhalb jetzt tun?

Schweinehalter müssen nun unter anderem unverzüglich an die Kreise und kreisfreien Städte die Anzahl ihrer gehaltenen Schweine, Nutzungsart sowie deren genauen Standort melden. Weiterhin wenn Tiere erkranken. Es sind besondere Hygienemaßnahmen einzuhalten. Es gilt ein Verbringungsverbot für Schweine, deren Embryonen, Samen oder Stammzellen. Schweinefleischerzeugnisse aus der infizierten Zone dürfen nicht in andere Mitgliedstaaten der EU oder Drittländer verbracht werden. Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse von Betrieben aus der infizierten Zone dürfen nur innerhalb der Zone verbracht werden.

Alle hessischen Schweinehalter sind jetzt aufgefordert, ihre Betriebe auf die richtigen Biosicherheitsmaßnahmen zu überprüfen, um einen Eintrag in den eigenen Bestand zu verhindern. Als Hilfestellung kann die ASP-Risikoampel der Universität Vechta genutzt werden (keine Weiterleitung an Behörden, ersetzt nicht die behördliche Kontrolle). Aus diesem Grund ist eine ehrliche Beantwortung der Fragen entscheidend, um auch wirklich Schwachstellen im eigenen Betrieb und somit ein erhöhtes Risiko des ASP-Eintrages zu identifizieren.

Schweinehalter in betroffenen Restriktionszonen müssen unter anderem unverzüglich an die Kreise und kreisfreien Städte die Anzahl ihrer gehaltenen Schweine, Nutzungsart sowie deren genauen Standort melden. Weiterhin, wenn Tiere erkranken. Es sind besondere Hygienemaßnahmen einzuhalten.

Durch den ASP Fall beim Hausschwein verschärfen sich die Vorgaben für Schweinehalter und die Restriktionszonen vor Ort. Der betroffene Betrieb wird von einer 3 Kilometer Schutz- und einer 10 Kilometer Überwachungszone umschlossen. Innerhalb dieser Zonen gelten noch einmal besonders strenge Sicherheitsmaßnahmen, um die Seuche erfolgreich einzudämmen. Die genauen Regelungen werden in einer Allgemeinverfügung geregelt, die aktuell erarbeitet wird.

Schweinehaltungen mit Offenställen oder Freilandhaltung in der aktuellen Restriktionszone müssen besondere Hygienemaßnahmen zur Verhinderung der ASP-Einschleppung einhalten. Es empfiehlt sich generell für Betriebe mit Freiland- und Offenstallhaltung Kontakt mit den zuständigen Behörden aufzunehmen, um nötige Maßnahmen für den Seuchenfall abzustimmen.

Schweine aus dem Restriktionsgebiet dürfen nach behördlicher Freigabe nur auf einer von der EU dafür benannten Schlachtstätte geschlachtet werden. Derzeit befindet sich in Hessen keine derart zugelassene Schlachtstätte. Um dies zeitnah zu ändern werden aktuell verschiedene Wege hierzu geprüft.

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